Schariakonformes Akkreditiv: ausländische Lieferanten ohne Zinsen bezahlen

Schariakonformes Akkreditiv: ausländische Lieferanten ohne Zinsen bezahlen

Vertretung, Kauf mit Aufschlag oder Partnerschaft: drei Wege, ein Akkreditiv ohne Riba zur Bezahlung eines Imports zu eröffnen.

Ein islamisches Dokumentenakkreditiv ist die Zusage einer Bank, den Exporteur gegen ordnungsgemäße Dokumente zu bezahlen, gestaltet als vergütete Vertretung, Murabaha oder Musharaka, damit die Bank auf keinen Betrag, den sie für den Importeur vorstreckt, Zinsen erhält.

Wie eine islamische Bank ein Akkreditiv eröffnet

Der Importeur stellt einen Antrag mit Angaben zu Ware, Betrag, geforderten Dokumenten und spätestem Verschiffungsdatum. Die Bank gibt ihre Zusage gegenüber der Bank des Exporteurs ab, meist nach den einheitlichen Regeln der ICC, und zahlt, sobald die vorgelegten Dokumente den Bedingungen entsprechen.

Vergütete Vertretung: Die Bank handelt im Namen des Importeurs

Verfügt der Importeur bereits über die Mittel, tritt die Bank als Bevollmächtigte, also Wakil, auf: Sie prüft die Dokumente, bezahlt den Lieferanten mit dem Geld des Kunden und erhebt eine feste Provision. Da kein Kredit gewährt wird, stellt sich hier keine Riba-Frage.

Zulässige Provisionen: Entgelt für Arbeit, nie für Zeit

Die Bank darf Eröffnung, Änderungen, Dokumentenprüfung und Korrespondenzkosten berechnen. Die Provision muss jedoch der tatsächlich erbrachten Leistung entsprechen und darf nicht als Preis für verstrichene Zeit oder für die bloße Garantie gegenüber dem Lieferanten kalkuliert werden.

Was geschieht mit der Deckung des Auftraggebers?

Die bei Eröffnung hinterlegte Deckung kann eine reine Verwahrungseinlage bleiben oder von der Bank auf Mudaraba-Basis mit Gewinnbeteiligung angelegt werden. Später wird sie mit der Zahlung an den Lieferanten verrechnet und darf dem Kunden niemals feste Zinsen einbringen.

Den Import über eine an das Akkreditiv gekoppelte Murabaha finanzieren

Kann der Importeur nicht bar zahlen, kauft die Bank die Ware selbst beim Lieferanten, eröffnet das Akkreditiv im eigenen Namen und verkauft die Güter anschließend mit einem vorab offengelegten Aufschlag an den Kunden weiter, zahlbar in vereinbarten Raten.

Konnossement an die Order der Bank als Eigentumsnachweis

Damit der Weiterverkauf gültig ist, muss die Bank die Güter besitzen, bevor sie sie veräußert. Die Transportdokumente werden deshalb an ihre Order ausgestellt oder indossiert, wodurch sie rechtlichen Besitz erhält und während der Reise das Risiko der Ladung trägt.

Weiterverkauf an den Importeur nach Eingang der Dokumente

Der eigentliche Murabaha-Vertrag wird erst geschlossen, wenn die Bank Eigentümerin geworden ist, häufig bei Eingang der Dokumente. Davor hat der Kunde lediglich ein Kaufversprechen abgegeben. Der bei Unterzeichnung vereinbarte Preis darf selbst bei verspäteter Zahlung nicht mehr steigen.

Import-Musharaka: eine Lieferung gemeinsam finanzieren

Alternativ bringen Importeur und Bank jeweils einen Teil des Kaufpreises ein und werden Miteigentümer der Ladung. Beim Weiterverkauf im Inland wird der Gewinn nach einem vereinbarten Schlüssel geteilt, während ein möglicher Verlust der Kapitaleinlage jedes Partners folgt.

Wo die konventionelle Praxis mit Schariaregeln kollidiert

Mehrere übliche Praktiken der klassischen Handelsfinanzierung beruhen auf Zinsen: Refinanzierung von Akzepten, Verzugsstrafen und konventionelle Transportversicherung. Eine islamische Bank muss sie ersetzen, etwa durch eine Takaful-Deckung oder durch eine Spendenverpflichtung des Kunden für den Fall verspäteter Zahlung.

Ein Akkreditiv mit hinausgeschobener Zahlung diskontieren: warum umstritten

Im klassischen Modell verkauft der Exporteur seine spätere Forderung unter Nennwert an eine Bank. Der Verkauf einer Schuld unter ihrem Nominalbetrag gilt als Riba, weshalb islamische Institute andere Strukturen suchen, die ihr Schariagremium vorher genehmigen muss.

Unstimmige Dokumente: Wer trägt das Risiko?

Stellt die Bank Unstimmigkeiten fest, kann der Importeur die Dokumente annehmen oder ablehnen. Bei einer Murabaha trägt die Bank als Eigentümerin den Verlust beschädigter Ware vor dem Weiterverkauf; eine frühere Risikoverlagerung auf den Kunden wäre nicht konform.

Fragen an die Bank vor der Eröffnung

Fragen Sie, welcher Vertrag verwendet wird, ab welchem Zeitpunkt die Bank Eigentümerin ist, wie die Provisionen berechnet werden, was bei Zahlungsverzug geschieht und ob die gesamte Struktur die schriftliche Freigabe des Schariagremiums des Instituts erhalten hat.

Spezialisierte externe Quelle

Der AAOIFI-Schariastandard zum Dokumentenakkreditiv legt zulässige Provisionen, den Umgang mit der Deckungseinlage sowie die anerkannten Wakala-, Murabaha- und Musharaka-Strukturen fest.

AAOIFI Shariah Standards