Islamische Konsortialfinanzierung bündelt mehrere Institute, die gemeinsam einen einzigen Kreditnehmer über schariakonforme Verträge finanzieren, häufig Rohstoff-Murabaha oder Ijara, koordiniert von einem Arrangeur und verwaltet von einem Agenten, der per Wakala im Namen aller Beteiligten handelt.
Warum eine islamische Finanzierung syndizieren?
Ein Kraftwerk, eine Flugzeugflotte oder eine Unternehmensübernahme erfordern Summen, die eine einzelne islamische Bank wegen Eigenkapitalgrenzen und Klumpenrisiken nicht allein tragen kann. Die Syndizierung verteilt das Engagement daher auf mehrere Teilnehmer, die alle mit einer einheitlichen Dokumentation arbeiten.
Mandatierter Arrangeur, Agent und Scharia-Berater
Der Arrangeur verhandelt die Struktur mit dem Kreditnehmer und platziert Anteile bei Banken. Der Agent wickelt danach Zahlungsströme, Ziehungen und Mitteilungen ab. Ein Scharia-Berater oder -Gremium prüft die Verträge und erteilt vor Unterzeichnung das Konformitätsvotum.
Der Investment-Agent auf Wakala-Basis
In vielen Strukturen vertrauen die Teilnehmer ihre Mittel einem Investment-Agenten an, der Vermögenswerte oder Rohstoffe in ihrem Namen kauft. Jede Bank hält dann einen ungeteilten Anteil am Objekt oder an der Forderung im Verhältnis zu ihrem Beitrag.
Eine Rohstoff-Murabaha-Tranche
Für allgemeine Zwecke kauft der Agent Metalle für das Konsortium und verkauft sie mit Aufschlag auf Ziel an den Kreditnehmer weiter. Jede Ziehung wiederholt diese Abfolge, und der im Voraus bekannte Gewinn wird anteilig nach Zusagen auf die Banken verteilt.
Eine Ijara-Tranche auf einem bestimmten Objekt
Existiert ein Objekt, kann das Konsortium es kaufen und an den Kreditnehmer vermieten. Die Teilnehmer werden Miteigentümer und erhalten die Mieten. Das Risiko des Totalverlusts verbleibt bei ihnen, was eine Versicherung und eine sorgfältig gestaltete Rückkaufzusage erfordert.
Übertragbarkeit der Anteile am Sekundärmarkt
Ein Ijara-Anteil verkörpert ein Recht an einem realen Objekt und kann zu einem frei ausgehandelten Preis veräußert werden. Ein Anteil an einer Murabaha-Forderung ist dagegen Schuld: Die meisten Scharia-Gremien verlangen eine Übertragung ausschließlich zum Nennwert.
Gemischte Konsortien mit konventionellen Kreditgebern
Ein Unternehmen kann gleichzeitig eine islamische und eine konventionelle Tranche aufnehmen. Ein Vertrag über gemeinsame Bedingungen und eine Gläubigervereinbarung regeln dann den Rang, die Aufteilung der Sicherheiten und die Abstimmungsregeln, ohne dass die islamische Tranche Zinsen trägt.
Gleichbehandlung bei Zahlungsausfall
Die islamische Tranche kann ihre Kaufpreisforderung oder ihre Mieten und den Rückkaufpreis geltend machen, nicht aber aufgelaufene Zinsen. Die Verträge sehen Mechanismen vor, damit jede Gläubigergruppe einen gleichwertigen Anteil am Verwertungserlös der gemeinsamen Sicherheiten erhält.
Referenzmarge und anpassbare Mieten
Konsortien bepreisen die Marge oft über einen Interbanken-Referenzwert, damit Angebote vergleichbar bleiben. Bei Ijara kann die Miete jeder Periode nach dieser Formel angepasst werden; bei Murabaha wird der Gewinn je Ziehung festgelegt und danach nicht mehr verändert.
Arrangierungs- und Agentengebühren
Den Arrangeur für Strukturierung und Platzierung oder den Agenten für die Verwaltung zu vergüten, ist zulässig, da es sich um echte Leistungen handelt. Scharia-Gremien prüfen jedoch jede Gebühr, die lediglich das Bereithalten nicht gezogener Mittel belohnen würde.
Malaysias islamischer Kapitalmarkt als Bezugspunkt
Malaysia verfügt über einen detaillierten Rechtsrahmen für islamische Finanzierung mit einem Shariah Advisory Council bei der Kapitalmarktaufsicht. Dessen Beschlüsse dienen oft als Maßstab bei der Strukturierung großer Fazilitäten, auch wenn diese später über Sukuk refinanziert werden.
Was eine teilnehmende Bank prüfen sollte
Vor dem Beitritt zu einem Konsortium prüft ein Institut das Schariavotum der Transaktion, die Art des zugrunde liegenden Objekts, die Gläubigerklauseln, die Übertragungsbedingungen für seinen Anteil, die Behandlung von Verzugsgebühren und die Vereinbarkeit mit der Linie des eigenen Gremiums.
Spezialisierte externe Quelle
Der Bereich Islamic Capital Market der Securities Commission Malaysia veröffentlicht Beschlüsse ihres Shariah Advisory Council sowie Leitlinien zu Sukuk und anderen islamischen Produkten.
