Schariakonforme Goldfinanzierung umfasst alle Wege, physisches Gold zu erwerben, zu halten oder zu nutzen und dabei die besonderen Regeln für Ribawi-Güter einzuhalten: sofortiger Austausch, tatsächlicher Besitz, keine Zinsen und keine Spekulation mit nicht vorhandenem Metall.
Warum Gold keine gewöhnliche Ware ist
Der Hadith der sechs Güter (Gold, Silber, Weizen, Gerste, Datteln und Salz) zählt Gold zu den Ribawi-Gütern. Gegen Gold getauscht, muss es gewichtsgleich und Zug um Zug erfolgen; gegen Geld ist die Menge frei, doch beide Leistungen sind sofort zu erbringen.
AAOIFI-Standard Nr. 57 zum Gold
Dieser Ende 2016 unter Mitwirkung des World Gold Council veröffentlichte Standard regelt den Goldhandel: sofortige, tatsächliche oder konstruktive Lieferung, Identifizierung des Metalls sowie ein Verbot von Leerverkäufen und von Verträgen, bei denen nie eine Lieferung vorgesehen ist.
Konstruktiver Besitz: genügt ein Zertifikat?
Der Standard erkennt konstruktiven Besitz an, wenn der Käufer ein Dokument erhält, wonach bestimmte, nummerierte Barren in einem benannten Tresor ihm gehören. Ein bloßes Unzenguthaben ohne zugeordnete Barren bleibt dagegen eine Forderung gegen den Verwahrer.
Abwicklung nach T+2 und das Gebot sofortiger Übergabe
Am Großhandelsmarkt werden Geschäfte meist zwei Bankarbeitstage nach Abschluss abgewickelt. Mehrere Schariaräte dulden diese technische Frist als Marktbrauch, andere verlangen eine noch am selben Tag verbuchte Eigentumsübertragung; die Meinungen gehen auseinander.
Gold auf Kredit kaufen: das Problem der Ratenzahlung
Gold gegen Geld mit gestundeter Zahlung zu verkaufen, ist lehrmäßig heikel, da beide Gegenleistungen Geldcharakter haben. Der AAOIFI-Standard untersagt diesen Aufschub, während einige Gremien, insbesondere in Malaysia, ihn zulassen und Gold als Ware behandeln.
So wird eine Gold-Murabaha in Malaysia aufgesetzt
Die Bank kauft Barren oder Münzen gegen bar bei einem Lieferanten, nimmt sie in Besitz und verkauft sie mit offengelegter Marge an den Kunden weiter. Dieser zahlt feste Raten, und die Bank behält das Metall häufig bis zur letzten Zahlung als Sicherheit.
Rechenbeispiel einer Murabaha über 10.000 Euro
Eine Bank kauft Gold für 10.000 Euro und verkauft es für 10.800 Euro, zahlbar in 24 Monatsraten zu 450 Euro. Der Preis steht fest: Fällt der Goldkurs um 15 %, schuldet der Kunde weiterhin 10.800 Euro und trägt den Verlust allein.
Keine Verzugsstrafe zugunsten der Bank
Bei Zahlungsverzug kann der Vertrag einen Betrag vorsehen, der an gemeinnützige Zwecke geht und den Schuldner diszipliniert; die Bank darf jedoch weder ihre Marge erhöhen noch Rückstände kapitalisieren. Sie darf aber das verpfändete Gold verwerten, um die Restschuld zu tilgen.
Gold über ein Metallkonto oder einen börsennotierten Fonds halten
Mehrere islamische Banken bieten Goldkonten an, auf denen Kunden Gramm zum Tageskurs kaufen. Entscheidend ist die Zuordnung: Dem Konto muss tatsächlich gelagertes Metall gegenüberstehen, und der Kunde muss die physische Auslieferung verlangen können, mitunter gegen Gebühr.
Zugeordnetes oder nicht zugeordnetes Konto: ein entscheidender Unterschied
Beim zugeordneten Konto gehören bestimmte Barren dem Kunden und fallen bei einer Insolvenz nicht in die Masse des Verwahrers. Beim nicht zugeordneten Konto ist der Kunde nur Gläubiger einer Goldmenge, was die meisten Gelehrten für unvereinbar mit dem sofortigen Austausch halten.
Goldgedeckte ETFs und Indexprodukte: was akzeptiert wird
Ein konformer börsennotierter Fonds muss zugeordnete physische Barren halten, die alle Anteile decken, ohne Metallleihe und ohne Derivate. Synthetische Produkte, Futures und CFDs auf Gold sind ausgeschlossen, da sie auf späterer Abwicklung oder Kurswetten beruhen.
Zakat auf Goldbesitz: Schwelle und Satz
Anlagegold, das den Nisab erreicht, meist mit 85 Gramm angesetzt, unterliegt nach einem Mondjahr Besitz einer Zakat von 2,5 %. Bei getragenem Schmuck sind sich die Rechtsschulen uneins: Die Hanafiten beziehen ihn ein, die meisten anderen Schulen befreien ihn.
Spezialisierte externe Quelle
Die Securities Commission Malaysia bündelt ihre Leitlinien zu Produkten des islamischen Kapitalmarkts und zeigt, wie ein Fonds oder ein goldgedecktes Produkt reguliert wird.
