An einem schariakonformen Warenmarkt werden nur existierende, erlaubte und dem Verkäufer gehörende Güter gehandelt, mit tatsächlichem Übergang von Eigentum und Risiko, was Leerverkäufe, Barausgleich über Kursdifferenzen und die meisten Terminkontrakte ausschließt.
Vier Bedingungen für eine handelbare Ware
Das Gut muss existieren oder genau beschrieben sein, erlaubt sein, dem Verkäufer gehören und lieferbar sein. Rohöl, Kupfer oder Weizen erfüllen diese Kriterien; Alkohol, Schweinefleisch oder eine Partie, die dem Verkäufer noch nicht gehört, dagegen nicht.
Nichts verkaufen, was man nicht besitzt
Ein von Hakim ibn Hizam überlieferter Hadith verbietet, zu verkaufen, was man nicht besitzt. Diese Regel schließt den Leerverkauf konventioneller Märkte aus, bei dem ein Händler eine geliehene oder noch nicht gekaufte Partie veräußert und auf fallende Preise setzt.
Physischer Besitz oder Besitz per Dokument
Qabd verlangt nicht immer, die Ware anzufassen. Ein Lagerschein, der die Partie auf den Namen des Käufers ausweist, genügt den meisten Scharia-Gremien, sofern das Verlustrisiko dann auf ihn übergeht: Ein Brand im Lager wäre nun sein Schaden.
Eine Ladung vor Erhalt weiterverkaufen
Für Lebensmittel verbietet ein Hadith den Weiterverkauf vor Empfang. Die Rechtsschulen sind uneins über die Ausdehnung auf andere Güter: Hanafiten wenden sie auf bewegliche Sachen an, Malikiten vor allem auf Nahrung. Händler müssen Kauf, Besitz und Weiterverkauf daher genau ordnen.
Kassageschäft, spätere Lieferung und Terminkontrakte
Ein Kassageschäft mit zeitnaher Lieferung und Zahlung ist unproblematisch. Den standardisierten Terminkontrakt, bei dem bei Abschluss weder Ware noch Preis übergeben werden, hat die Internationale Islamische Fiqh-Akademie dagegen als nicht konform eingestuft, ebenso Optionen.
Warum der doppelte Aufschub ein Problem ist
Werden Preis und Lieferung beide verschoben, hält jede Seite nur ein Versprechen der anderen: Man tauscht Schuld gegen Schuld, was die Tradition verbietet. Salam entgeht diesem Einwand, weil der Käufer den vollen Preis sofort bei Vertragsschluss zahlt.
Rohes Palmöl, eine malaysische Ausnahme
Der Scharia-Beirat der Securities Commission Malaysia hat den an der Bursa Malaysia notierten Terminkontrakt auf rohes Palmöl zugelassen und ihn einem Kauf nach Beschreibung angenähert. Viele Gelehrte am Golf und anderswo teilen diese Analyse nicht.
Preisrisiken ohne Terminkontrakt absichern
Ein Erzeuger, der seinen Preis sichern will, kann per Salam mit sofortiger Zahlung verkaufen oder ein einseitiges Kaufversprechen nutzen. Istisna deckt noch herzustellende Güter ab. Diese Instrumente sind weniger liquide als Terminmärkte und eignen sich nicht zur Spekulation.
Der AAOIFI-Standard zu organisierten Märkten
Der Scharia-Standard Nr. 20 der AAOIFI regelt den Verkauf von Waren an organisierten Märkten. Er verlangt Geschäfte mit echtem Eigentumsübergang, lehnt den Ausgleich bloßer Kursdifferenzen ab und verbietet Scheingeschäfte, die künstliche Preise erzeugen sollen.
Elektronische Plattformen und Eigentumszertifikate
Plattformen wie Bursa Suq Al-Sila erfassen jeden Eigentümerwechsel mit einem elektronischen Zertifikat. Sie dienen vor allem Finanzierungsstrukturen, weshalb Juristen fragen, ob ein Handel mit Waren, die niemand wirklich haben will, noch echter Handel ist.
Scheingebote, Hortung und Kursmanipulation
Das klassische Recht verurteilt Najash, das Hochbieten ohne Kaufabsicht, und Ihtikar, das Zurückhalten von Lebensmitteln, um Knappheit zu erzeugen. Diese Verbote decken sich mit modernen Regeln gegen Marktmanipulation und den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung.
Barausgleich: wenn Handel zur Wette wird
Ein Vertrag, der nie eine Lieferung vorsieht und durch Zahlung der Differenz zweier Kurse endet, tauscht überhaupt kein Gut. Für Scharia-Gremien fällt dieser Mechanismus unter Maysir, das Glücksspiel, und Gharar, die übermäßige Unsicherheit über den Vertragsgegenstand.
Spezialisierte externe Quelle
Die Securities Commission Malaysia stellt ihren islamischen Kapitalmarkt und die Beschlüsse ihres Scharia-Beirats vor, darunter jene zu Warenterminkontrakten.
