Islamische Finanzwirtschaft in Indien bezeichnet Versuche, zinsfreie und schariakonforme Finanzdienstleistungen in einem Rechtsrahmen anzubieten, der keine islamischen Banken vorsieht, weshalb sie bislang vor allem außerhalb des Bankensektors über Finanzgesellschaften, Genossenschaften und Investmentfonds existiert und dort nur begrenzt wächst.
Eine große muslimische Bevölkerung in einem zinsbasierten System
Die Volkszählung von 2011 ergab einen muslimischen Anteil von rund 14,2 Prozent an der indischen Bevölkerung, eine der größten muslimischen Gemeinschaften weltweit. Ein Teil meidet verzinste Produkte, weshalb es eher um finanzielle Inklusion als um einen Nischenmarkt geht.
Hürden im Bankgesetz von 1949
Der Banking Regulation Act von 1949 baut das Bankgeschäft um den verzinsten Kredit auf. Er beschränkt Warenhandel, den Besitz von Immobilien über den Geschäftsbedarf hinaus und Gewinnbeteiligungsgeschäfte, also genau die Mechanismen, auf denen Murabaha, Ijara und Musharaka beruhen.
Was der Ausschuss unter Raghuram Rajan 2008 empfahl
Der Ausschuss für Finanzsektorreformen unter Raghuram Rajan, später Gouverneur der Zentralbank, stellte fest, dass manche Glaubensrichtungen verzinste Instrumente verbieten und dadurch oft einkommensschwache Inder vom Bankwesen ausgeschlossen bleiben. Er empfahl, zinsfreies Banking genauer zu prüfen.
Die ressortübergreifende RBI-Arbeitsgruppe und die Fensterlösung
Auf Wunsch der Regierung untersuchte eine interne Arbeitsgruppe der RBI rechtliche, technische und aufsichtliche Fragen. 2016 schlug die Zentralbank dem Finanzministerium vor, einige einfache, herkömmlichen Angeboten ähnliche Produkte über ein islamisches Fenster konventioneller Banken einzuführen.
November 2017: die Antwort auf eine Informationsanfrage
Auf eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz erklärte die RBI, den Vorschlag nicht weiterzuverfolgen, da allen Bürgern breite und gleiche Möglichkeiten zum Zugang zu Bankdienstleistungen offenstünden. Damit war das Projekt des islamischen Fensters zumindest vorerst beendet.
Eine zugelassene Nichtbank-Finanzgesellschaft in Kerala
2013 erlaubte die RBI der Gesellschaft Cheraman Financial Services in Kochi, als Finanzunternehmen außerhalb des Bankwesens unter Beachtung des Zinsverbots tätig zu werden, mit Leasing- und Beteiligungsfinanzierungen. Entscheidende Bedingung war, dass keine Einlagen vom Publikum angenommen werden.
Warum fehlende Einlagen alles verändern
Ohne Einlagen muss sich eine Finanzgesellschaft über Eigenkapital oder Investoren finanzieren, was ihre Größe stark begrenzt. Das Modell bleibt außerhalb des eigentlichen Bankgeschäfts, und solche Unternehmen hatten häufig Mühe, Rentabilität und ausreichende Reichweite zu erreichen.
Zinsfreie Genossenschaften und Kreditvereine
In mehreren Bundesstaaten bieten genossenschaftliche Kreditvereine und Mikrofinanzinstitute zinsfreie Darlehen oder an Islamic Finance angelehnte Modelle an, oft unter anderen Bezeichnungen. Ihre Reichweite bleibt lokal, und die Qualität ihrer Schariagovernance schwankt stark von Einrichtung zu Einrichtung.
Die Börse als einziges strukturiertes Segment
Am besten organisiert ist das schariakonforme Angebot bislang am indischen Aktienmarkt: Schariaindizes der National Stock Exchange mit einer monatlichen Prüfung durch einen spezialisierten Partner sowie Investmentfonds, die börsennotierte Unternehmen streng nach Geschäftstätigkeit und Verschuldungsgrad auswählen.
Der Ausschuss von 2019 zur finanziellen Inklusion
Ein RBI-Ausschuss zum mittelfristigen Pfad der finanziellen Inklusion brachte laut mehreren indischen Rechtskommentatoren erneut ein eigenes Fenster für islamische Produkte statt eines vollständigen Bankregimes ins Gespräch. Eine entsprechende Gesetzesreform ist darauf bislang allerdings nicht gefolgt.
Ein informeller Sektor zulasten der Governance
Ohne Rahmen wachsen zinsfreie Initiativen ohne beaufsichtigte Schariaräte, ohne eigene Rechnungslegungsstandards und ohne besonderen Einlegerschutz. Das Hauptrisiko für Nutzer ist eher aufsichtlicher als religiöser Natur: Es betrifft die Solidität des Anbieters und Rechtsbehelfe im Streitfall.
Welche Änderungen einen Rahmen ermöglichen würden
Nötig wären Änderungen des Bankgesetzes, die Eigentum an Vermögenswerten, Verkäufe mit Aufschlag und Verlustbeteiligung zulassen, dazu eine neutrale steuerliche Behandlung und anerkannte Schariagovernance. Bis dahin beurteilt der Schariarat des jeweiligen Anbieters die Konformität jedes Angebots.
Spezialisierte externe Quelle
Auf der Website der Reserve Bank of India sind das Bankgesetz, Ausschussberichte zur finanziellen Inklusion und die Regeln für Finanzgesellschaften außerhalb des Bankwesens abrufbar.
