Eine Forderung ohne Riba verkaufen oder übertragen: was die Scharia zulässt

Eine Forderung ohne Riba verkaufen oder übertragen: was die Scharia zulässt

Warum eine Forderung nicht mit Abschlag weiterverkauft wird und welche Strukturen dennoch Liquidität aus offenen Posten schaffen.

Die Forderungsabtretung, arabisch bay' al-dayn, ist die Übertragung des Rechts, eine Schuld einzuziehen, auf einen Dritten; im Islamic Finance ist sie nur zum Nennwert zulässig, weil der Verkauf einer Geldforderung unter Wert praktisch einem verzinsten Darlehen gleichkommt.

Warum der Verkauf einer Schuld mit Abschlag abgelehnt wird

Wer eine in einem Jahr fällige Forderung über 100 heute für 92 kauft, schießt 92 vor, um später 100 zurückzuerhalten: Das ist genau der Zins eines Darlehens. Klassische Juristen sehen darin Riba al-nasi'a, weshalb die meisten Rechtsschulen das Forderungsdiskontieren verbieten.

Übertragung zum Nennwert: die einzige zulässige Geldabtretung

Der Gläubiger darf seine Forderung zum exakten Betrag abtreten, ohne Gewinn und ohne Verlust, etwa an einen Teilhaber oder an den Käufer eines Unternehmens. Dabei entsteht kein zeitbezogener Vorteil, und der Vorgang ähnelt eher einer Begleichung als einem Verkauf.

Eine Schuld gegen Waren statt gegen Geld tauschen

Mehrere Rechtsgelehrte akzeptieren, dass der Inhaber einer Forderung sie gegen ein bestimmtes, sofort geliefertes Gut eintauscht, wodurch ein aufgeschobener Tausch von Geld gegen Geld vermieden wird. Der Wert des Gutes muss klar feststehen, und die Lieferung selbst darf nicht verschoben werden.

Nachlass bei vorzeitiger Zahlung: eine Geste, keine Klausel

Der Grundsatz „verringere und zahle früher“ (da' wa ta'ajjal) ist umstritten. Gängige Standards erlauben dem Gläubiger, einem vorzeitig zahlenden Schuldner freiwillig einen Nachlass (ibra') zu gewähren, doch viele Gremien lehnen es ab, diesen bereits im ursprünglichen Vertrag zuzusagen.

Islamisches Factoring: den Diskont umgehen

Ein Unternehmen, das seine Rechnungen früher zu Geld machen will, kann sie nicht mit Abschlag verkaufen. Stattdessen kombiniert man ein vergütetes Inkassomandat (wakala bi al-ujra) mit einem zinslosen Vorschuss (qard), der aus den Eingängen getilgt wird; die Gebühr deckt nur die Dienstleistung.

Warum die Gebühr nicht vom Vorschuss abhängen darf

Steigt die Vergütung des Beauftragten mit der geliehenen Summe oder mit der Laufzeit des Vorschusses, wird sie zu verdecktem Zins. Schariaräte verlangen daher, dass die Gebühr den tatsächlichen Aufwand für Verwaltung und Mahnwesen abbildet und auch ohne Vorschuss berechnet wird.

Hawalat al-dayn, die nahe Verwandte der Abtretung

Bei der Abtretung wechselt der Gläubiger, bei der Hawala wird dagegen der Schuldner durch einen Dritten ersetzt, der die Zahlung übernimmt. Beide Mechanismen verlagern eine Schuld, ohne sie zu verkaufen, unterscheiden sich aber bei den Zustimmungserfordernissen und bei den Rückgriffsrechten.

Worauf man im Abtretungsvertrag achten sollte

Der Vertrag sollte die Herkunft der Forderung, ihren genauen Betrag, den Verzicht auf jeden Abschlag, die Behandlung von Verzugsstrafen und die Frage regeln, wer das Ausfallrisiko trägt. Jede dem Zessionar angebotene Renditegarantie verdient eine genaue Prüfung durch den Schariarat.

Forderungen verbriefen: die Regel der Sachwerte

Ein Sukuk, der ausschließlich durch Murabaha-Forderungen gedeckt ist, darf weder über noch unter pari gehandelt werden. Emittenten mischen daher Forderungen mit realen Vermögenswerten, etwa vermieteten Ijara-Objekten, damit das Portfolio überwiegend aus Sachwerten besteht und frei übertragbar bleibt.

Sachwertquote: eine Schwelle, die jedes Gremium festlegt

Der geforderte Mindestanteil realer Vermögenswerte schwankt zwischen Behörden und Gremien, manche begnügen sich mit einer einfachen Mehrheit. Anleger sollten die Quote bei der Emission prüfen und zudem klären, wie sie überwacht wird, wenn Vermögenswerte während der Laufzeit zurückgezahlt werden.

Bankliquidität: das Problem nicht handelbarer Forderungen

Eine islamische Bank, deren Bilanz voller Murabaha-Forderungen ist, kann diese weder mit Abschlag verkaufen, um Liquidität zu beschaffen, noch in ein klassisches Repogeschäft einbringen. Sie ist deshalb auf geeignete Sukuk und auf besondere Fazilitäten einiger Zentralbanken angewiesen.

Abtretung im Zivilrecht und islamischer Vertrag

Nach deutschem Recht kann eine Forderung nach den Regeln des BGB grundsätzlich zu einem frei vereinbarten Preis abgetreten werden. Ein schariakonformer Vertrag fügt sich in diesen Rahmen ein, ergänzt aber freiwillig das Abschlagsverbot und volle Transparenz über das übertragene Risiko.

Spezialisierte externe Quelle

Die Bank of England beschreibt ihren Umgang mit islamischen Banken, auch deren Liquiditätsprobleme, wenn ihre Aktiva aus nicht handelbaren Forderungen bestehen.

Bank of England – Islamic finance