Im islamischen Handel ist das Akkreditiv ein Zahlungsversprechen einer Bank an einen ausländischen Verkäufer, gestützt auf einen konformen Vertrag, Wakala, Murabaha oder Musharaka, der festlegt, wem die Ware gehört und wie die Bank für ihre Rolle vergütet wird.
Was ein Akkreditiv dem Außenhandel bringt
Ein ausländischer Verkäufer kennt den Käufer oft nicht und fürchtet, ohne Bezahlung zu liefern; der Käufer fürchtet, ohne Ware zu zahlen. Die Bank schaltet sich ein und verspricht Zahlung gegen konforme Dokumente, sodass ein Bankversprechen an die Stelle persönlichen Vertrauens tritt.
Drei Strukturen, drei Arten der Risikoverteilung
Eine islamische Bank darf dem Importeur nicht einfach Geld leihen, um den Lieferanten zu bezahlen. Sie wählt daher einen Vertrag: ein reines Mandat, wenn der Importeur zahlt, Kauf und Weiterverkauf, wenn die Bank finanziert, oder eine Partnerschaft, wenn beide die Warenkosten teilen.
Wakala, wenn der Importeur über die Mittel verfügt
Der Importeur hinterlegt den vollen Betrag und beauftragt die Bank als Vertreterin, das Akkreditiv zu eröffnen, die Dokumente zu prüfen und den Verkäufer zu bezahlen. Die Bank erhält eine feste Vertretungsgebühr, die von keiner Kreditlaufzeit abhängt.
Warum die Gebühr eine echte Leistung vergüten muss
Der AAOIFI-Standard erlaubt der Bank, Eröffnung, Dokumentenprüfung und Avisierung zu berechnen, weil es sich um Dienstleistungen handelt. Er verbietet jedoch, die Gebühr an die Zeitspanne zu koppeln, in der die Bank Geld vorstreckt, da dies einem Zins gleichkäme.
Murabaha, wenn die Bank den Kauf finanziert
Möchte der Importeur später zahlen, kauft die Bank die Ware selbst über das Akkreditiv beim ausländischen Verkäufer. Nach Erhalt der Eigentumsdokumente verkauft sie die Güter mit offengelegter Marge an ihren Kunden weiter, zahlbar zu einem festen Termin.
Ab wann ist die Bank Eigentümerin der Ware?
Der Weiterverkauf ist erst gültig, wenn die Bank die Ware erworben hat und deren Risiko trägt, meist sobald das Konnossement auf sie indossiert ist. Unterschreibt der Kunde die Murabaha vor diesem Schritt, verliert das Geschäft seine Schariakonformität.
Musharaka, um das Importgeschäft zu teilen
Der Importeur bringt einen Teil des Preises ein, die Bank den Rest, sodass beide Miteigentümer der Ladung werden. Beim Verkauf der Ware wird der Gewinn nach einem vereinbarten Schlüssel geteilt, ein Verlust dagegen nach den jeweiligen Kapitaleinlagen.
Variante: schrittweiser Rückkauf des Bankanteils
Bei manchen Import-Musharaka kauft der Kunde den Anteil der Bank nach und nach zurück, während er den Bestand absetzt. Das passt zu Händlern, die ihre Ware über mehrere Monate in Teilmengen verkaufen statt in einem einzigen Weiterverkauf.
Aus Sicht des Exporteurs: Zahlung durch eine islamische Bank
Ein Exporteur, der ein Akkreditiv einer islamischen Bank erhält, genießt dasselbe Zahlungsversprechen wie bei einer konventionellen Bank. Er muss lediglich konforme Dokumente vorlegen; die interne Scharia-Struktur zwischen Bank und Importeur betrifft ihn als Begünstigten nicht unmittelbar.
Exporte ohne Diskontierung vorfinanzieren
Statt das erhaltene Akkreditiv zu diskontieren, kann der Exporteur von seiner Bank einen Salam oder Istisna'a zur Herstellung der Ware erhalten, oder eine Murabaha auf Rohstoffe. Der Verkauf einer Forderung zu einem geminderten Preis wird in der Regel weiterhin abgelehnt.
Verbotene Waren und Prüfung des Grundgeschäfts
Die Bank muss sicherstellen, dass die Ladung weder Alkohol, Schweinefleisch, illegale Waffen noch Güter für eine verbotene Tätigkeit enthält. Diese Prüfung des Geschäftsgegenstands kommt zu den üblichen Kontrollen auf internationale Sanktionen und Geldwäsche bei jedem Geschäft hinzu.
Die passende Struktur für Ihr Unternehmen wählen
Ein Unternehmen mit verfügbarer Liquidität wird die Wakala bevorzugen, die günstigste Variante. Ein Importeur, der rasch weiterverkauft, wählt die Murabaha mit festem Zahlungstermin. Wer das Handelsrisiko teilen möchte, entscheidet sich nach Rücksprache mit dem Scharia-Gremium für die Musharaka.
Spezialisierte externe Quelle
Der Scharia-Standard der AAOIFI zum Dokumentenakkreditiv nennt die zulässigen Grundverträge und die Art der Gebühren, die eine Bank erheben darf.
